Arbeitsauftrag: Gesestz über die Berufe in der Krankenpflege
1. Führen der Berufsbezeichnung §1
Wer die Berufsbezeichnung eines Krankenpflegeberufes führen will bedarf der Erlaubnis. KrankenpflegerInnen, welche Staatsangehörige des europäischen Wirschaftsraumes sind, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Erlaubnis führen, sofern es sich um eine vorrübergehende Dienstleistung handelt. Diese unterliegt aber dennoch der Anzeigepflicht.
2. Vorraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis §2 Absatz 1-2
Für die Erteilung der Erlaubnis bedarf es zunächst eines Antrages, sowie der Erfüllung 3er Vorraussetzungen:
1. Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildungszeit und bestehen der Prüfung
2. Verhalten aus dem sich nicht die Unzuverlässigkeit zu Ausübung des Berufes ergibt
3. gesundheitliche Tauglichkeit
3. Ausbildungsziel §3
Die examinierte Pflegekraft soll mittels pflegewissenschaftlicher, medizinischer, sozialer und methodischer Kompetenzen dazu befähigt sein bei der Heilung, Erkennung und Prophylaxe von Krankheiten mitzuwirken.
4. Dauer + Struktur der Ausbildung §4 + §8
Die Ausbildung dauert in Vollzeit 3 Jahre und in Teilzeit höchsten 5 Jahre. Sie endet mit der (erfolgreich abgelegten) staatlichen Prüfung.
Die Theorie findet in staatlich anerkannten Schulen statt. Der praktische Teil der Ausbildung wird im Krankenhaus, ambulanten + stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen abgeleistet.
Die gesamte Ausbildung umfasst mindestens 4600 Stunden, wovon 70% mindestens von Praxis erfüllt sein müssen. Die Theorie soll mindestens 1/3 der Ausbildung ausmachen.
5. Vorraussetzung für den Zugang der Ausbildung §5
Der Bewerber darf gesundheitlich nicht eingeschränkt sein, er muss mindestens einen Realschulabschluss haben, oder einen Hauptschulabschluss mit zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung bzw die Zulassung als Krankenpflegehelfer vorweisen.
6. Anrechnung von Fehlzeiten §7
Fehlzeiten im Sinne von Urlaub, Bildungsurlaub, Ferien, sowie jeweils 10% des theoretisch + praktischen Teils werden auf die Dauer der Ausbildung angerechnet. Unterbrechnungen auf Grund von Schwangerschaft dürfen maximal 14 Wochen betragen.
7. Ausbildungsvertrag §9
Im Ausbildungsvertrag werden zw. Ausbildungsträger und Schüler folgende Dinge festgelegt: Bezeichnung des angestrebten Berufes, Beginn + Dauer der Ausbildung, sowie inhaltliche + zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung. Des weiteren ist die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Zahlung + Höhe der Ausbildungsvergütung, Dauer des Urlaubes und unter welchen Bedingungen das Ausbildungsverhätlnis beendet werden kann, darin festgelegt.
8. Pflichten des Trägers der Ausbildung §10
Die Ausbildung muss planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert stattfinden, sodass das Ziel in der vergesehenen Zeit erreicht werden kann. Des weiteren sind den Schülern die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch muss der Träger dafür Sorge tragen, dass den Schülern nur Aufgaben übertragen werden die sie mit ihrem Stand und Zustand erfüllen können.
9. Pflichten der Schülerin + des Schülers §11
Der Schüler ist verpflichtet an den vorgeschriebenen Ausbildunsveranstaltungen teilzunehmen, ihm aufgetragene Arbeit nach besten Wissen + Gewissen auszuführen und er hat sich zu bemühen diese Kompetenzen zu erwerben.
Auch verpflichtet sich jeder Schüler die Schweigepflicht einzuhalten und über Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
10. Ausbildungsvergütung §12
Die Vergütung soll angemessen sein, wobei der Sachbezug nicht über 75% der Bruttovergütung liegen darf. Beschäftigungen, welche über die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen sind Ausnahmen und müssen besonders vergütet werden.
11. Probezeit §13
Die Ausbildung beginnt mit der Probezeit welche 6 Monate dauert.
12. Ende des Ausbildungsverhältnisses §14
Das Verhältnis endet nach Ableistung der 4600 Ausbildungszustunden mit Ablegen der Prüfung. Bei nicht-bestehen der staatlichen Prüfung verlängert sich das Verhältnis auf Antrag bis zu nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens bis zu 1 Jahr.
13. Kündigung des Ausbildungsverhältnisses §15
Das Verhältnis kann nur in der Probezeit fristlos gekündigt werden - von beiden Seiten - und nach der Probezeit, wenn 2 der Ausbildungsvorraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Eine Kündigungsfrist von 4 Wochen ist nach der Probezeit unter Angabe von Kündigungsgründen einzuhalten.
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Kündigungsgrund dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen vor der Kündigung bekannt ist.
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